Berufsverband Deutsche Neurochirurgie

Berufsverband Deutsche Neurochirurgie

Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein trägt den Namen Berufsverband Deutsche Neurochirurgie e.V.

Der Berufsverband Deutsche Neurochirurgie tritt für die standespolitischen Belange ein, nimmt die beruflichen Belange seiner Mitglieder wahr und fördert die berufliche Fortbildung.

Der Berufsverband Deutsche Neurochirurgie sieht seine besondere Aufgabe in der Pflege engster Beziehungen zur Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr, Geschäftsstelle, Geschäftsführer

Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sind in Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Verband eine Geschäftsstelle ein. Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise werde vom Vorstand bestimmt. Sitz der Geschäftsstelle ist Jena. 

Der Präsident beruft auf Vorschlag des Vorstandes einen Geschäftsführer und holt dafür das Einverständnis der Mitgliederversammlung ein. Der Geschäftsführer arbeitet ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung (§ 6, Abs. 2). Seine Aufgaben werden durch den Vorstand vertraglich festgelegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    1. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland anerkannte Arzt für Neurochirurgie werden, der seine Tätigkeit als Neurochirurg in Deutschland ausübt. Ordentliches Mitglied kann darüber hinaus jeder in Deutschland in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie befindliche Arzt werden.
    2. Ein ordentliches Mitglied wechselt in den Status des außerordentlichen Mitgliedes, sobald es seine Berufstätigkeit aufgibt. Das Mitglied ist verpflichtet, die Aufgabe der Berufstätigkeit dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die den Verein oder die berufsständigen Interessen der Neurochirurgen besonders gefördert haben. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
       
  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten über die Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
     
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. den Tod des Mitgliedes.
    2. Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens zum 30. September der Geschäftsstelle zugehen.
    3. Endgültige erfolglose Beendigung der Ausbildung zum Arzt für Neurochirurgie. Das ordentliche Mitglied in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie ist verpflichtet, dem Vorstand die endgültige erfolglose Beendigung der Facharztausbildung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand stellt alsdann die Beendigung der Mitgliedschaft fest. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Beendigungsbestätigung bei dem Arzt. Abs. 3 lit. d) aa) Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
    4. Ausschluss. Dieser kann erfolgen:
      1. durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen. Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern tätig werden. Dem Mitglied steht gegen Beschluss des Vorstandes binnen vier Wochen nach Bekanntgabe ein Einspruchsrecht zu. Der schriftlich abzufassende Einspruch ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden.
      2. falls zwei Jahre Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurden. Dem Mitglied ist das Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
         
  4. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied zur Zahlung aller bis zu dem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge und eventuellen Umlagen verpflichtet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte, insbesondere jeder Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Aufgaben Jahresbeiträge. Der aktuelle Beitrag für ordentliche Mitglieder (Ärzte für Neurochirurgie) beträgt 390,00 €. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder (Ärzte in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie) beträgt 50,00 €. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Ausschüsse

  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Nachgewiesene Kosten können aus der Vereinskasse erstattet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden bzw. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingehen. Initiativanträge in der Mitgliederversammlung sind nur zugelassen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt und nicht mehr als ein Viertel der sofortigen Beschlussfassung widerspricht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. die Satzungsänderungen,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung und die Erteilung der Richtlinien für seine Tätigkeit,
    4. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    5. die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
    6. die Entgegennahme der Berichte der eingesetzten Ausschüsse.
  4. In der Mitgliederversammlung, die unter der Leitung des Präsidenten stattfindet, hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
    Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder, wenn von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, geheim. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit und in geheimer Abstimmung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied gesondert. Wird im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Die Amtsübernahme der Vorstandsmitglieder erfolgt an dem auf die Wahl folgenden Monatsanfang.

    Der Wahl des Vorstandes hat vorauszugehen:
    • der Bericht des Präsidenten, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten
    • der Bericht des Schatzmeisters oder im Verhinderungsfall seines Vertreters
    • Bericht der Kassenprüfer
    • die Entlastung des Vorstandes

  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Sekretär ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt werden. 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Past Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten (gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie)
  • dem Sekretär
  • dem Schatzmeister
  • dem Vizepräsidenten der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie

Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit Einzelvertretungsrecht sind der Präsident und Vizepräsident.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen einer der Präsident oder Vizepräsident sein muss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten den Ausschlag.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung den Forderungen von Behörden anzupassen, soweit es sich nur um redaktionelle Fehler und Umformulierungen der Satzung handelt.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand unterstützen und beraten. Der erweiterte Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vertreter der KV Baden-Württemberg, dem Vertreter der KV Bayern, dem Vertreter der KV Berlin, dem Vertreter der KV Brandenburg, dem Vertreter der KV Bremen, dem Vertreter der KV Hamburg, dem Vertreter der KV Hessen, dem Vertreter der KV Mecklenburg-Vorpommern, dem Vertreter der KV Niedersachsen, dem Vertreter der KV Nordrhein, dem Vertreter der KV Rheinland-Pfalz, dem Vertreter der KV Saarland, dem Vertreter der KV Sachsen, dem Vertreter der KV Sachsen-Anhalt, dem Vertreter der KV Schleswig-Holstein, dem Vertreter der KV Thüringen, dem Vertreter der KV Westfalen-Lippe, dem Präsidenten des Berufsverbandes der Chirurgen, dem Vorsitzenden der Gutachterkommission des BDNC, einem niedergelassenen Arzt, einem Arzt in nicht-selbstständiger Stellung (Oberarzt, Assistenzarzt), dem Sprecher der Neurochirurgischen Akademie und dem Vertreter des Referates Wirbelsäule der DWG.  

§10 Ausschüsse

Zur Bearbeitung von Fragen besonderer fachlicher und berufspolitischer Bedeutung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Aufgabe es ist, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Bücher und die Kasse des Vereins müssen einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Mit der Prüfung sind zwei Mitglieder des Vereins durch Wahl in der Mitgliederversammlung zu bestimmen (Kassenprüfung).

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt.

Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung des Berufsverbandes zu verwenden hat.

Eine Zuwendung vom Vermögen oder von Vermögensvorteilen an Mitglieder des Berufsverbandes ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Berufsverbandes ausgeschlossen.

Stand: April 2023